AGB Entwicklungsvertrag | TRIBOOT Technologies GmbH

AGB für Entwicklungsverträge von TRIBOOT: Regelungen zu Werkvertrag, Abnahme, Zahlungsplänen, Nutzungsrechten und Projektablauf.

Besondere Geschäftsbedingungen für Entwicklungsleistungen der TRIBOOT Technologies GmbH

Version 2 – Stand: 29. Mai 2026

Diese Besonderen Geschäftsbedingungen für Entwicklungsleistungen (nachfolgend „Entwicklungsvertrag“) gelten für alle Entwicklungs-, Projekt- und Werkleistungen der TRIBOOT Technologies GmbH, Kreuzstraße 1–3, 47051 Duisburg (nachfolgend „TRIBOOT“).

Sie gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der TRIBOOT Technologies GmbH (abrufbar unter /agb). Im Falle von Widersprüchen gehen die Regelungen dieses Entwicklungsvertrags vor.

Mit der Annahme eines Angebots oder der Beauftragung einer Entwicklungsleistung erkennt der Auftraggeber diesen Entwicklungsvertrag als verbindlich an.

Hinweis:
Diese Fassung ersetzt alle vorherigen Versionen.
Für bereits geschlossene Verträge gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.

Änderungshistorie (Auszug):
– Version 1 (01.01.2026): Erstfassung
– Version 2 (29.05.2026): Der Entwicklungsvertrag wurde sprachlich und inhaltlich überarbeitet. Insbesondere wurden Wartung/Support klar vom Entwicklungsvertrag getrennt, Abnahme- und Change-Request-Regelungen präzisiert sowie Nutzungsrechte, Quellcode, Haftung, Datenschutz und Vertraulichkeit klarer gefasst.

1. Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand dieses Vertrags ist die Konzeption, Entwicklung, Anpassung, Erweiterung oder Wartung von Software, mobilen Applikationen, Webanwendungen oder sonstigen digitalen Lösungen gemäß dem jeweiligen Angebot von TRIBOOT.

(2) Maßgeblich für Art, Umfang, Qualität und Funktionalität der Leistungen ist ausschließlich das schriftliche Angebot von TRIBOOT. Mündliche Zusagen, Präsentationen oder Vorab-Demonstrationen sind nicht verbindlich.

(3) Wartungs-, Support-, Pflege- oder Weiterentwicklungsleistungen nach Abnahme sind nur dann Vertragsgegenstand, wenn sie ausdrücklich im Angebot vereinbart oder in einem gesonderten Wartungs- und Servicevertrag geregelt werden.

2. Vertragsart (Werkvertrag)

(1) Soweit im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, handelt es sich bei den vereinbarten Leistungen um einen Werkvertrag gemäß §§ 631 ff. BGB.

(2) TRIBOOT schuldet die Herstellung der im Angebot beschriebenen Arbeitsergebnisse mit den dort vereinbarten Funktionen und Eigenschaften. Ein darüber hinausgehender wirtschaftlicher, geschäftlicher oder sonstiger nicht ausdrücklich vereinbarter Erfolg wird nicht geschuldet. Insbesondere wird keine bestimmte Rentabilität, Marktakzeptanz, wirtschaftliche Verwertbarkeit oder Performance zugesichert, sofern diese nicht ausdrücklich im Angebot vereinbart wurde.

3. Definitionen

3.1 Arbeitsergebnisse

Arbeitsergebnisse sind sämtliche durch TRIBOOT im Rahmen dieses Vertrags individuell für den Auftraggeber geschaffenen Werke.

Quellcode ist nur dann Bestandteil der Arbeitsergebnisse, wenn dies im jeweiligen Angebot ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Erfasst ist ausschließlich der speziell für das jeweilige Projekt entwickelte Quellcode.

3.2 Dokumentation

Dokumentation umfasst die im Angebot ausdrücklich vereinbarte Dokumentation. Soweit keine abweichende Regelung getroffen wurde, schuldet TRIBOOT eine Dokumentation nur in angemessenem Umfang und nur, soweit sie für die Nutzung der vereinbarten Arbeitsergebnisse erforderlich ist. Eine umfassende Entwickler-, Quellcode-, System- oder Betriebsdokumentation ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.

3.3 Leistungsänderungen (Change Requests)

Leistungsänderungen sind alle Anforderungen, die vom vertraglich vereinbarten Leistungsumfang abweichen oder diesen erweitern. Maßgeblich für den Leistungsumfang ist ausschließlich das Angebot.

4. Leistungserbringung

(1) TRIBOOT erbringt die vereinbarten Leistungen nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik und mit der branchenüblichen Sorgfalt.

(2) TRIBOOT ist berechtigt, zur Leistungserbringung qualifizierte Subunternehmer einzusetzen. TRIBOOT bleibt in diesem Fall für die vertragsgemäße Leistungserbringung verantwortlich. Soweit Subunternehmer Zugriff auf vertrauliche Informationen oder personenbezogene Daten erhalten, verpflichtet TRIBOOT diese zur Vertraulichkeit und stellt die Einhaltung der anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorgaben sicher. Soweit erforderlich, erfolgt der Einsatz auf Grundlage eines Auftragsverarbeitungsvertrags oder einer sonstigen datenschutzrechtlich zulässigen Grundlage.

(3) Arbeitsergebnisse werden dem Auftraggeber nach Fertigstellung in der jeweils aktuellen Version in üblicher Form übergeben, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.

5. Abnahme

(1) Die Abnahme erfolgt gemäß § 640 BGB.

(2) Der Auftraggeber hat die Arbeitsergebnisse innerhalb von 15 Werktagen nach Bereitstellung zu prüfen und schriftlich abzunehmen oder wesentliche Mängel nachvollziehbar anzuzeigen.

(3) Erfolgt innerhalb dieser Frist weder eine Abnahme noch eine nachvollziehbar begründete Anzeige wesentlicher Mängel, gelten die Arbeitsergebnisse als abgenommen.

Eine Nutzung zu Prüf-, Test- oder Evaluierungszwecken gilt nicht als Abnahme. Eine produktive Nutzung im Echtbetrieb gilt als Abnahme, sofern der Auftraggeber nicht zuvor wesentliche Mängel angezeigt hat.

Ein wesentlicher Mangel liegt vor, wenn eine vereinbarte Hauptfunktion nicht oder nur erheblich eingeschränkt nutzbar ist oder die Nutzung der Arbeitsergebnisse insgesamt erheblich beeinträchtigt wird. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung.

6. Leistungsänderungen und zusätzlicher Aufwand (Change Requests)

6.1 Zusätzlicher Aufwand

Als zusätzlicher Aufwand gelten alle Leistungen, die außerhalb und zusätzlich zu den im Angebot enthaltenen Leistungen auf Anfrage des Auftraggebers erbracht werden. Hierzu zählen insbesondere Leistungsänderungen, Erweiterungen oder Anpassungen, die den Aufwand der ursprünglich vereinbarten Leistungserbringung erhöhen. Zusätzlicher Aufwand wird nur vergütet, wenn TRIBOOT den Auftraggeber vor Durchführung über den voraussichtlichen Mehraufwand informiert und der Auftraggeber diesen Aufwand in Textform freigegeben hat.

6.2 Vergütung von zusätzlichem Aufwand

Für zusätzliche Leistungen gilt vorrangig eine zwischen den Parteien schriftlich vereinbarte Pauschalvergütung.

Sofern keine Pauschalvergütung vereinbart wurde, erfolgt die Abrechnung nach Zeitaufwand auf Basis eines Stundensatzes von EUR 120,00 netto.

TRIBOOT erstellt bis spätestens zum 15. eines Kalendermonats eine Abrechnung über die im Vormonat erbrachten zusätzlichen Leistungen. Der Abrechnung wird ein nachvollziehbarer Tätigkeitsnachweis mit stundengenauer Aufschlüsselung beigefügt.

Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung fällig.

6.3 Durchführung von Änderungen

Der Auftraggeber ist berechtigt, Änderungen, Erweiterungen oder sonstige Anpassungen durch Dritte vornehmen zu lassen, sofern hierdurch keine Rechte von TRIBOOT verletzt werden. Soweit Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte vorgenommen werden, haftet TRIBOOT nicht für hieraus entstehende Fehler, Funktionsstörungen, Sicherheitsrisiken oder Mehraufwände, es sei denn, diese beruhen nicht auf den Änderungen.

TRIBOOT wird dem Auftraggeber auf Anfrage innerhalb von 10 Werktagen ein entsprechendes Angebot unterbreiten.

7. Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung richtet sich nach dem Angebot.

(2) Sofern nicht anders vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen:

  • 30 % Anzahlung bei Auftragserteilung
  • 60 % Ratenzahlung gemäß Projektlaufzeit
  • 10 % Schlusszahlung nach Abnahme

(3) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Zurückbehaltung, Minderung oder Aufrechnung von Zahlungen. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.

(4) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug fällig.

8. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Inhalte, Daten, Zugänge und Ansprechpartner rechtzeitig und vollständig zur Verfügung.

(2) Verzögerungen aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung verlängern vereinbarte Fristen mindestens um den Zeitraum der Verzögerung. Darüber hinaus verlängern sich Fristen um einen angemessenen Wiederanlauf- und Koordinationszeitraum, sofern Ressourcen umgeplant werden mussten. Hierdurch entstehender Mehraufwand kann gesondert vergütet werden, sofern TRIBOOT den Auftraggeber vor Durchführung informiert und der Auftraggeber den Mehraufwand freigegeben hat.

9. Rechte an Arbeitsergebnissen und Nutzungsrechte

Ein Anspruch des Auftraggebers auf Herausgabe oder Überlassung des Quellcodes besteht nicht, sofern dies nicht ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.

9.1 Arbeitsergebnisse

Arbeitsergebnisse werden dem Auftraggeber erst nach vollständiger Zahlung zur Nutzung überlassen.

9.2 Nutzungsrechte

Nach vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber an den projektspezifisch erstellten Arbeitsergebnissen ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für den im Angebot vereinbarten Zweck. Eine Weitergabe an Dritte, Unterlizenzierung oder Nutzung für andere Projekte bedarf der vorherigen Zustimmung von TRIBOOT, sofern im Angebot nichts Abweichendes vereinbart ist.

9.3 Erwerb des Quellcodes

Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes besteht nicht.

Quellcode ist nur geschuldet, wenn dies im Angebot ausdrücklich vereinbart wurde. Erfasst ist ausschließlich der projektspezifisch für den Auftraggeber entwickelte Quellcode. Vorbestehende Komponenten, interne Tools, Frameworks, Templates, Bibliotheken und allgemeines Know-how von TRIBOOT bleiben ausgeschlossen, sofern sie nicht ausdrücklich als zu übergebender Bestandteil vereinbart wurden.

9.4 Vorbestehende Komponenten

Vorbestehende oder projektübergreifende Komponenten, Tools, Frameworks und allgemeines Know-how verbleiben bei TRIBOOT.

9.5 Open-Source- und Drittkomponenten

Für Open-Source- oder Drittkomponenten gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen.

10. Gewährleistung

(1) TRIBOOT gewährleistet, dass die Arbeitsergebnisse zum Zeitpunkt der Abnahme frei von wesentlichen Mängeln sind.

(2) Bei berechtigten Mängeln erfolgt eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Wahl von TRIBOOT.

(3) Der Auftraggeber hat Mängel nachvollziehbar zu beschreiben und TRIBOOT die zur Analyse erforderlichen Informationen, Zugänge und Mitwirkungshandlungen zur Verfügung zu stellen.

(4) Gewährleistungsansprüche bestehen nicht für Mängel, die durch unsachgemäße Nutzung, Eingriffe des Auftraggebers oder Dritter, Änderungen der Systemumgebung oder nicht von TRIBOOT zu vertretende Drittanbieter-/Plattformänderungen verursacht wurden.

11. Haftung

(1) TRIBOOT haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden begrenzt.

(3) Eine Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, sonstige Folgeschäden oder Vermögensfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

(4) Die Haftung ist insgesamt auf die Nettovergütung des jeweiligen Auftrags begrenzt. Bei Dauerschuldverhältnissen ist die Haftung auf die in den letzten zwölf Monaten vor dem Schadensereignis gezahlte Nettovergütung begrenzt.

12. Datenschutz und Vertraulichkeit

(1) Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der geltenden Datenschutzvorschriften.

(2) Vertrauliche Informationen sind auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln.

(3) Soweit TRIBOOT personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO. 

Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Vertrags verwendet werden. TRIBOOT verpflichtet eingesetzte Mitarbeitende und, soweit eingesetzt, Subunternehmer zur Vertraulichkeit.

13. Vertragslaufzeit und Kündigung

(1) Der Vertrag endet mit vollständiger Leistungserbringung und Abnahme.

(2) Wartungs-, Support- und Pflegeleistungen können in einem gesonderten Wartungs- und Servicevertrag vereinbart werden.

(3) Kündigungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB).

14. Schlussbestimmungen

(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – Duisburg.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.

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