AGB Entwicklungsvertrag | TRIBOOT Technologies GmbH

AGB für Entwicklungsverträge von TRIBOOT: Regelungen zu Werkvertrag, Abnahme, Zahlungsplänen, Nutzungsrechten und Projektablauf.

Besondere Geschäftsbedingungen für Entwicklungsleistungen der TRIBOOT Technologies GmbH

Version 1 – Stand: 01. Januar 2026

Diese Besonderen Geschäftsbedingungen für Entwicklungsleistungen (nachfolgend „Entwicklungsvertrag“) gelten für alle Entwicklungs-, Projekt- und Werkleistungen der TRIBOOT Technologies GmbH, Kreuzstraße 1–3, 47051 Duisburg (nachfolgend „TRIBOOT“).

Sie gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der TRIBOOT Technologies GmbH (abrufbar unter /agb). Im Falle von Widersprüchen gehen die Regelungen dieses Entwicklungsvertrags vor.

Mit der Annahme eines Angebots oder der Beauftragung einer Entwicklungsleistung erkennt der Auftraggeber diesen Entwicklungsvertrag als verbindlich an.

Hinweis:
Diese Fassung ersetzt alle vorherigen Versionen.
Für bereits geschlossene Verträge gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.

Änderungshistorie (Auszug):
– Version 1 (01.01.2026): Erstfassung

1. Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand dieses Vertrags ist die Konzeption, Entwicklung, Anpassung, Erweiterung oder Wartung von Software, mobilen Applikationen, Webanwendungen oder sonstigen digitalen Lösungen gemäß dem jeweiligen Angebot von TRIBOOT.

(2) Maßgeblich für Art, Umfang, Qualität und Funktionalität der Leistungen ist ausschließlich das schriftliche Angebot von TRIBOOT. Mündliche Zusagen, Präsentationen oder Vorab-Demonstrationen sind nicht verbindlich.

2. Vertragsart (Werkvertrag)

(1) Soweit im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, handelt es sich bei den vereinbarten Leistungen um einen Werkvertrag gemäß §§ 631 ff. BGB.

(2) TRIBOOT schuldet ausschließlich die Herstellung der im Angebot beschriebenen Arbeitsergebnisse. Ein bestimmter wirtschaftlicher, technischer oder geschäftlicher Erfolg wird nicht geschuldet. Insbesondere wird keine bestimmte Performance, Rentabilität, Marktakzeptanz oder wirtschaftliche Verwertbarkeit der Arbeitsergebnisse zugesichert.

3. Definitionen

3.1 Arbeitsergebnisse

Arbeitsergebnisse sind sämtliche durch TRIBOOT im Rahmen dieses Vertrags individuell für den Auftraggeber geschaffenen Werke.

Quellcode ist nur dann Bestandteil der Arbeitsergebnisse, wenn dies im jeweiligen Angebot ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Erfasst ist ausschließlich der speziell für das jeweilige Projekt entwickelte Quellcode.

3.2 Dokumentation

Dokumentation umfasst Benutzer- und Pflegedokumentationen in angemessenem Umfang.

3.3 Leistungsänderungen (Change Requests)

Leistungsänderungen sind alle Anforderungen, die vom vertraglich vereinbarten Leistungsumfang abweichen oder diesen erweitern. Maßgeblich für den Leistungsumfang ist ausschließlich das Angebot.

4. Leistungserbringung

(1) TRIBOOT erbringt die vereinbarten Leistungen nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik und mit der branchenüblichen Sorgfalt.

(2) TRIBOOT ist berechtigt, zur Leistungserbringung qualifizierte Subunternehmer einzusetzen. TRIBOOT bleibt in diesem Fall für die vertragsgemäße Leistungserbringung verantwortlich.

(3) Arbeitsergebnisse werden dem Auftraggeber nach Fertigstellung in der jeweils aktuellen Version in üblicher Form übergeben, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.

5. Abnahme

(1) Die Abnahme erfolgt gemäß § 640 BGB.

(2) Der Auftraggeber hat die Arbeitsergebnisse innerhalb von 10 Werktagen nach Bereitstellung schriftlich abzunehmen oder wesentliche Mängel anzuzeigen.

(3) Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Abnahme oder begründete Mängelanzeige, gelten die Arbeitsergebnisse als abgenommen (Abnahmefiktion).

(4) Die Abnahmefiktion gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Arbeitsergebnisse ganz oder teilweise produktiv nutzt. Eine produktive Nutzung gilt in jedem Fall als Abnahme.

(5) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung.

6. Leistungsänderungen und zusätzlicher Aufwand (Change Requests)

6.1 Zusätzlicher Aufwand

Als zusätzlicher Aufwand gelten alle Leistungen, die außerhalb und zusätzlich zu den im Angebot enthaltenen Leistungen auf Anfrage des Auftraggebers erbracht werden. Hierzu zählen insbesondere Leistungsänderungen, Erweiterungen oder Anpassungen, die den Aufwand der ursprünglich vereinbarten Leistungserbringung erhöhen.

6.2 Vergütung von zusätzlichem Aufwand

Für zusätzliche Leistungen gilt vorrangig eine zwischen den Parteien schriftlich vereinbarte Pauschalvergütung.

Sofern keine Pauschalvergütung vereinbart wurde, erfolgt die Abrechnung nach Zeitaufwand auf Basis eines Stundensatzes von EUR 120,00 netto.

TRIBOOT erstellt bis spätestens zum 15. eines Kalendermonats eine Abrechnung über die im Vormonat erbrachten zusätzlichen Leistungen. Der Abrechnung wird ein nachvollziehbarer Tätigkeitsnachweis mit stundengenauer Aufschlüsselung beigefügt.

Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung fällig.

6.3 Durchführung von Änderungen

Der Auftraggeber verpflichtet sich, Änderungen, Erweiterungen oder sonstige Anpassungen der Applikation während der Laufzeit dieses Vertrags ausschließlich durch TRIBOOT durchführen zu lassen, sofern TRIBOOT diese innerhalb angemessener Zeit und zu marktüblichen Konditionen anbieten kann.

TRIBOOT wird dem Auftraggeber auf Anfrage innerhalb von 10 Werktagen ein entsprechendes Angebot unterbreiten.

7. Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung richtet sich nach dem Angebot.

(2) Sofern nicht anders vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen:

  • 30 % Anzahlung bei Auftragserteilung
  • 60 % Ratenzahlung gemäß Projektlaufzeit
  • 10 % Schlusszahlung nach Abnahme

(3) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Zurückbehaltung, Minderung oder Aufrechnung von Zahlungen. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.

(4) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug fällig.

8. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Inhalte, Daten, Zugänge und Ansprechpartner rechtzeitig und vollständig zur Verfügung.

(2) Verzögerungen aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung verlängern vereinbarte Fristen angemessen. Hierdurch entstehender Mehraufwand kann gesondert vergütet werden.

9. Rechte an Arbeitsergebnissen und Nutzungsrechte

Ein Anspruch des Auftraggebers auf Herausgabe oder Überlassung des Quellcodes besteht nicht, sofern dies nicht ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.

9.1 Arbeitsergebnisse

Arbeitsergebnisse werden dem Auftraggeber erst nach vollständiger Zahlung zur Nutzung überlassen.

9.2 Nutzungsrechte

Nach vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber ein einfaches, zeitlich und räumlich unbegrenztes Nutzungsrecht.

Eine Weitergabe an Dritte oder Nutzung für andere Projekte bedarf der schriftlichen Zustimmung von TRIBOOT.

9.3 Erwerb des Quellcodes

Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes besteht nicht.

TRIBOOT kann dem Auftraggeber auf Wunsch den Quellcode gegen gesonderte Vergütung überlassen. Umfang und Vergütung werden einvernehmlich vereinbart.

9.4 Vorbestehende Komponenten

Vorbestehende oder projektübergreifende Komponenten, Tools, Frameworks und allgemeines Know-how verbleiben bei TRIBOOT.

9.5 Open-Source- und Drittkomponenten

Für Open-Source- oder Drittkomponenten gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen.

10. Gewährleistung

(1) TRIBOOT gewährleistet, dass die Arbeitsergebnisse zum Zeitpunkt der Abnahme frei von wesentlichen Mängeln sind.

(2) Bei berechtigten Mängeln erfolgt eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Wahl von TRIBOOT.

11. Haftung

(1) TRIBOOT haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden begrenzt.

(3) Eine Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, sonstige Folgeschäden oder Vermögensfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

(4) Die Haftung ist insgesamt auf die in den letzten zwölf Monaten gezahlte Vergütung begrenzt.

12. Datenschutz und Vertraulichkeit

(1) Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der geltenden Datenschutzvorschriften.

(2) Vertrauliche Informationen sind auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln.

13. Vertragslaufzeit und Kündigung

(1) Der Vertrag endet mit vollständiger Leistungserbringung und Abnahme.

(2) Nach Vertragsende besteht kein Anspruch auf Wartung, Support, Fehlerbehebung, Weiterentwicklung oder sonstige nachträgliche Leistungen, sofern nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.

(3) Kündigungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB).

14. Schlussbestimmungen

(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – Duisburg.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.

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